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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Hermann Meyer Industrievertretung GmbH

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen den Vertragsschließenden.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.


II. Angebote/Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend, falls nicht im Einzelfall der Verkäufer seine Bindung an ein Angebot für eine bestimmte Frist ausdrücklich erklärt.

2. Mündlich geschlossene Vereinbarungen, auch Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

3. Abrufaufträge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt die gesamte Bestellmenge auf einmal herzustellen oder herstellen zu
lassen. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist entweder vom Vertag zurückzutreten oder Schadenersatz
zu verlangen.


III. Preise

1. Die vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich ab Lager, falls nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen wurde.

2. Alle vom Verkäufer genannten Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.

3. Unser Mindestbestellwert beträgt 200,-- EUR Nettowarenwert, ansonsten erfolgt ein Zuschlag von 25,-- EUR.


IV. Lieferung

1. Mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Pflicht zur Entladung sowie die
damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.

2. Für eine Versicherung sorgt der Verkäufer nur auf besondere Anweisung und auf Kosten des Käufers.

3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist
bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um vier Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein,
wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

4. Falls der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug gerät, kann der Käufer erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5. Frei Haus ab einem Warenwert von 650,-- EUR für Planenzubehör oder ab 5 Rollen PVC ( mind. 300 lfm) innerhalb Deutschlands. Bootsverdeck-, Markisenstoffe, native und Mischgewebe Versand immer unfrei.
Grundsätzlich berechnen wir eine Verpackungspauschale bei einem Nettowarenwert bis 500,00 EUR von netto 2,95 EUR, ab 501,-- EUR netto 4,30 EUR. Bei Schienenversand
ab 5 m Länge berechnen wir einen Zuschlag von netto 22,00 EUR, bei der Anlieferung 18,00 EUR.

 

V. Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens 12 Werktagen setzen. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer
den Rücktritt vom Vertrag erklären unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen.
Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auch Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf
Vertragserfüllung besteht.

2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin
ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die geordnete Ware verlangen,
höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware.

3. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine Frist von mindestens vier Wochen setzen verbunden mit der Androhung, dass
er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehnt. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht unter der Voraussetzung, dass
die Mitteilung dem Verkäufer innerhalb der gewöhnlichen Postlaufzeiten zugeht.


VI. Eigentumsvorbehalt

1.a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Ware vor, bis alle, auf die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir, oder unsere Schwestergesellschaften,
gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff. BGB). Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen,
die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzepts des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist
und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.


1.b. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches
zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


1.c. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware
ca.) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder
cb.) zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte & sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 20% (Basis Vertragspreis) – gutzuschreiben.
1.d. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das
Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalte gelieferten
Ware ist dem Besteller untersagt.


1.e. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen.
Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.


Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§§ 7947, 948 BGB) steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des
Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt
der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbunden, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns
insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.


1.f. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer & Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware
betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu
unterrichten.

2.a. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Ist die abgetretene Forderung gegen Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen.

2.b. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zzgl. 20%, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden, als vereinbart, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist.

2.c. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im Voraus an uns abgetreten.

2.d. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

2.e. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

2.f. Bei Anmeldung eine Konkurses oder Vergleichsverfahrens, bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, eintretenden Zahlungsschwierigkeiten oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

3.a. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3.b. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter 1.a. angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

 

VII. Mängel

1. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erheben.

2. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergesteuerte Lieferung schriftlich zugesagt hat.

3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung und Lieferung mangelfreier Ersatzware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdecken gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitigen gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

VIII. Haftbeschränkung

1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Nichteinhalten einer vom Verkäufer ausdrücklich abgegebenen Beschaffenheit und Haltbarkeitsgarantie sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.

 

IX. Verjährung

Vertragliche Ansprüche des gewerblichen Käufers gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Käufer.

 

X. Urheberrechte

1. Bei Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen, behält der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte. Der Käufer darf sie Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch den Verkäufer zugänglich machen.

2. Soweit der Verkäufer aufgrund von Zeichnungen, Muster oder sonstigen Vorgaben des Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

XI. Zahlungen

1. Alle Rechnungen des Verkäufers sind falls im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Mit dem 31. Tag tritt Verzug ein.

2. Bei Überschreitungen der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten bzw. im kaufmännischen Geschäftsverkehr 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

3. Die Aufrechung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers.

 

XII. Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980.

2. Gerichtsstand ist Bremen. Der Käufer kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

 

Stand: Mai 2013 / Irrtümer vorbehalten

 

Eingetragen beim Amtsgericht Walsrode, HRB 110528

Geschäftsführer: Sabine Meyer, Jochen Meyer

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